[PS4/XBO/360/PS3/PC] Sleeping Dogs - bald auch als 'Definitive Edition'

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    • Mit dem Personalausweis wird, theoretisch, sichergestellt das der Besteller 18 ist.
      Die bestellte Ware, an den Besteller adressiert, darf dann auch nur an diesen ausgehändigt werden. So wäre, wiederum theoretisch, sichergestellt das die ware nicht an minderjährige ausgehändigt wird.
    • Kann es jetzt bestellen!!!!! :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:

      Naja eigenhändig heißt dann ja wohl dass ich das Paket annehmen muss. Bei Nachbarn abgegeben ist dann ja nicht mehr drin und ich weiß nicht ob ich die nächste Woche mal nen Tag zuhause bleiben kann. Naja, sonst muss ich halt nach n Versuchen zur Post fahren. Hauptsache ich kriege endlich dieses Stück Software :thumbsup:

      Edit: Und bestellt! :thumbup:
      "Hesitate, and you lose" - Lord Isshin

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Captnkuesel ()

    • Eigenhändig bedeuted im Prinzip dass nicht mal der Ehepartner das Paket annehmen darf. Der DHL Fritze hat bei GTAV damals das Ding fast wieder mitgenommen.
      Hank von Helvete: "The ass is the most beautiful part of the human body, but still there is a lot of shit coming out of it"

      XBL Gamertag: bbstevieb
    • Shan schrieb:

      daniel.dani schrieb:


      Die neuen Versionen sind so oder so noch nicht auf dem Index.


      Sind sie leider doch. Stichwort 'Inhaltsgleichheit'.


      Habe jetzt keine Lust den Paragraphen zu suchen, aber theoretisch sind die neuen Editionen erstmal nicht auf dem Index. Inhaltsgleichheit muss erst festgestellt werden und dann kann das Medium erst in die Liste aufgenommen werden. Das kann sehr schnell gehen oder auch mal ein paar Wochen dauern. So ist mein letzter Wissensstand. Ich musste eine mündliche Sozialwissenschaftprüfung im Thema FSK abliefern. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren :)
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    • Da ich gerade ebenfalls keine Lust habe, Paragraphen herauszusuchen, versuche ich's mal mit simpler Logik: Warum sollten die diversen Importshops den Titel unter dem (virtuellen) Ladentisch anbieten, wenn er nicht indiziert ist? ;)

      Wobei es hier eigentlich sowieso keine Unvereinbarkeit gibt. Der Release liegt ja schon ein paar Tage zurück. Vielleicht hat die besagte Prüfung bereits stattgefunden.

      Davon ab hat die FSK nichts mit der BPjS zu tun. Vielleicht verwechselst du auch etwas.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Shan ()

    • Hmm... jetzt schreibt mir die Spielegrotte dass bei mir leider kein Bankeinzug möglich ist, weil ich Neukunde bin. Irgendwo auch verständlich, bei den ganzen Idioten im Internet. Naja, dann muss ich einfach Vorkasse bezahlen, Hauptsache ich kriege endlich dieses Stück Software :love:
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    • Shan schrieb:

      Da ich gerade ebenfalls keine Lust habe, Paragraphen herauszusuchen, versuche ich's mal mit simpler Logik: Warum sollten die diversen Importshops den Titel unter dem (virtuellen) Ladentisch anbieten, wenn er nicht indiziert ist? ;)

      Wobei es hier eigentlich sowieso keine Unvereinbarkeit gibt. Der Release liegt ja schon ein paar Tage zurück. Vielleicht hat die besagte Prüfung bereits stattgefunden.

      Davon ab hat die FSK nichts mit der BPjS zu tun. Vielleicht verwechselst du auch etwas.



      Nein, ich verwechsele da nichts. Die FSK hat indirekt mit der BPjM zu tun. Über Logik brauchen wir uns bei unserem "Jugendschutz" nicht unterhalten ;) Aber da wir eh beide zu faul für Paragraphen sind, lassen wir einfach mal alles im Raum stehen :D
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    • Ja, indirekt. Mit diesem speziellen Fall hat die FSK (bzw. hier wohl eher USK) aber nichts zu tun, da es um ungeprüfte Importgames geht. Und diese darf die BPjM, wie du sicher weißt, jederzeit indizieren, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind (zu welchen eben auch Inhaltsgleichheit gehört).

      Und obwohl 'die Paragraphen' hier eigentlich unnötig sind, da der Release, wie wir ja festgestellt haben, bereits ein paar Tage zurück liegt und Shops den Titel vermutlich nicht präventiv in Bereichen anbieten, die ausschließlich verifizierten Erwachsenen zugänglich sind, bin ich trotzdem mal so frei, den (gekürzten) §15 JuSchG zu zitieren:

      (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

      1.
      einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
      2.
      an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
      3.
      im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
      4.
      im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
      5.
      im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
      6.
      öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
      7.
      hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

      [...]

      (3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
      [...]


      Laut Website der BPjM darf der/die Vorsitzende, im Falle des §15 Abs. 3, allein, also ohne das Gremium, entscheiden, dass ein Titel auf den Index wandert. Das geht dann natürlich vergleichsweise flott.

      Wird der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ein solches Medium vorgelegt und steht für die/den Vorsitzende/n der BPjM fest, dass es ohne Zweifel mit einem bereits indizierten Trägermedium inhaltsgleich ist, entscheidet sie/er ohne die Beteiligung von 3er- bzw. 12er-Gremium. Erscheint die Inhaltsgleichheit dagegen als zweifelhaft, führt die/der Vorsitzende eine Entscheidung der Gremien über die Inhaltsgleichheit herbei.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Shan ()

    • Vielen dank, dass du es nochmal aufgebröselt hast - Ich war echt zu faul zum Lesen und Suchen. Ich habe inzwischen alles verdrängt und vergessen, was in meiner SoWi-Prüfung dran kam, da mir diese teils echt dämlichen Gesetze und Regelungen ziemlich auf den Sack gehen.
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